Lexikon durchsuchen:

Stichwort English Beschreibung
Abnahme (Wohnungseigentum) acceptance or take-over of freehold flat or completed building Bei der Abnahme von Eigentumswohnungen durch den beziehungsweise die Erwerber ist zu unterscheiden zwischen der Abnahme des Sondereigentums und des Gemeinschaftseigentums.

Zur Abnahme des Sondereigentums und des gemeinschaftlichen Eigentums als Verpflichtung aus dem Erwerbsvertrag ist zunächst jeder einzelne Wohnungseigentümer nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet. Dabei obliegt die Abnahme des Sondereigentums ausschließlich dem jeweiligen einzelnen Erwerber.

Im Regelfall wird die Abnahme des gemeinschaftlichen Eigentums dagegen durch entsprechende Vereinbarung, teilweise bereits im Erwerbsvertrag, dem Verwalter oder auch dem Verwaltungsbeirat oder anderen Dritten übertragen. Dabei sollte die Abnahme jedoch sinnvollerweise stets unter Hinzuziehung eines Sachverständigen erfolgen.
Unwirksam sind dabei allerdings die vielfach in Bauträgerverträgen vorformulierten Klauseln, wonach ein vom Bauträger benannter Sachverständiger oder der von ihm bestellte Verwalter unwiderruflich zur Abnahme des gemeinschaftlichen Eigentums bevollmächtigt wird (vgl. dazu OLG München, 15.12.2008, Az. 9 U 4149/08).

Ob Dritte durch Beschluss zur Abnahme des gemeinschaftlichen Eigentums bevollmächtigt werden können, ist strittig (vgl. dazu Klein in Bärmann Anh. § 10 Rn 55 ff.).
Die vorherrschende Meinung lehnte bisher eine solche Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer ab. Andererseits wird aber nach den seit dem 1.7.2007 geltenden Bestimmungen die Auffassung vertreten, dass es sich bei der Abnahme des gemeinschaftlichen Eigentums um eine gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG gemeinschaftsbezogene und damit um eine von der Wohnungseigentümerversammlung mehrheitlich zu beschließende Angelegenheit (geborene Wahrnehmungsbefugnis) handelt. Das Thema ist weiterhin umstritten und bedarf ggf. fachkundiger Beratung.